Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2011)

1. Allgemeines
1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Lieferungen und Leistungen, die wir an Auftraggeber (Kunde) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb einer angemessenen Ankündigungsfrist abzuändern oder zu ergänzen. In diesem Falle werden die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers entsprechend der Ankündigung wirksam und vollinhaltlicher Vertragsbestandteil der Vertragsbeziehungen, sofern der Auftraggeber diesen nicht bis zum Ablauf der Ankündigungsfrist für das Inkrafttreten der Änderung in schriftlicher Form widerspricht.
2. Angebot und Kaufvertrag / Auftragserteilung
2.1 An von der Fa. Pfeiffer Elektro-Anlagen erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Angebote, Kostenvoranschläge oder gleichwertige Aufstellungen sind stets unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2.3 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen ohne unsere schriftliche Bestätigung gelten als Auskunft oder Empfehlung, nicht jedoch als verbindlicher Vertragsbestandteil, auch nicht als Zusicherung einer besonderen Eigenschaft.
2.4 Kostenvoranschläge oder Angebote sind kostenpflichtig. Es können bis 10% der ermittelten Summe dafür in Rechnung gestellt werden. Bei Auftragserteilung wird dieser Rechnungsbetrag dem Auftraggeber gutgeschrieben.
2.5 Dringende Reparaturaufträge und sonstige Kleinaufträge (Stundenlohnarbeiten) können auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Eine schriftliche Bestätigung ist dafür nicht erforderlich.
2.6 Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler oder Zwischenverkauf behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.
3. Leistungsausführung
3.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorgeschriebene Meldungen an die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
3.2 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie sowie versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter und für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
3.3 Die Gefahr für Material, Leistungen und Einrichtungsgegenstände geht mit Einbringung auf der Baustelle auf den Auftraggeber über.
3.4  Dem Auftragnehmer kostenlos überlassene Bauzeichnungen und/oder vergleichbare, für die Ausführung erforderliche Dokumente gehen in den Besitz des Auftragnehmers über.
3.5 Die Vornahme von dem Auftraggeber zumutbaren Änderungen in technischen Belangen bleibt dem Auftragnehmer im Zuge der Leistungsausführung vorbehalten.
4. Leistungs- und Reparaturbedingungen
4.1 Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen, unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
4.2 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge:
4.2.0 Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, auch wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
4.2.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
4.2.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
4.2.3 der Auftrag während der Durchführung entzogen wurde;
4.2.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
5. Haftungsausschluss
Der  Auftraggeber  nimmt  zur Kenntnis, dass in folgenden Fällen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
--ausgenommen bei grobem Verschulden unsererseits-- ausgeschlossen sind:
5.1  Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler möglich.
5.2 Bei zerrüttetem und/oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemm-/Schlitzarbeiten Schäden möglich.
5.3 Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Telefon etc.) nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Bohr-, Stemm- oder Schlitzarbeiten nicht auszuschließen.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc.
6.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
6.3. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
6.5 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer/elektronischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse, oder bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
6.6 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig
verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere
aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verbrauchs- und Verschleißmaterialien wie Batterien, Lampen, Sicherungen und dgl. sind nicht Gegenstände der Gewährleistungen.
6.7 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Kunden selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug unsererseits bei der Erfüllung der Gewährleistung.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen werden in Euro erstellt.
7.2 Soweit Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, gelten die einzelvertraglich vereinbarten Stundensätze. Fehlt eine derartige einzelvertragliche Vereinbarung, so gelten die üblichen Stundensätze des Auftragnehmers.
7.3 Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen bis zu 3/4 des Gesamtpreises als Vorauszahlung zu verlangen. Bestellt der Auftraggeber für die Ausführung der Arbeiten besonders hochwertige Waren, so hat er hierfür in finanzielle Vorleistung zu treten. Bei Nichtabnahme eigens bestellter Ware wird 1/3 des Verkaufspreises in Rechnung gestellt.
7.5 Nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung hat der Auftraggeber über unsere Aufforderung entsprechende Teilzahlungen zu leisten.
7.6 Ist ein Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
7.7 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit nach den üblichen Preisen des Auftragnehmers berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
7.8 Fahrzeiten werden als Arbeitszeit berechnet, Kosten für Montagefahrzeug werden ggf. gesondert verrechnet
7.9 Werden uns nach Vertragsabschluß ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Auftraggeber Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen (ggf. Vorkasse).
7.10 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen oder Ratenzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden nicht angenommen.
7.11 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Erhalt der erbrachten Lieferung/Leistung.
7.12 Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich bei Eintreten von Zahlungsverzug derzeit 12% p.a. der ausstehenden Beträge als Verzugszinsen zu bezahlen. Der Verrechnungszeitraum beginnt bei Zahlungsverzug ab dem Datum der Rechnungslegung. Der Zinssatz kann jederzeit dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden.
7.13 Ebenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzuges dem Auftragnehmer alle entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und welche dem Auftragnehmer aus der Verfolgung seiner berechtigten Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, insbesondere die tarifmäßigen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsbeistandes oder Inkassobüros, zu ersetzen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten und montierten Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Werk- oder Werkliefervertrag vom Auftraggeber geschuldeten Zahlungen Eigentum des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert.
8.2 Der Kunde hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
8.3 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Auftragnehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Auftragnehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
8.4 Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau der eingefügten Teile beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Beigestellte Waren
9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10% von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
9.2 Vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
10. Übergabe/Übernahme
10.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin rechtzeitig zu verständigen.
10.2 Bleibt der Auftraggeber der Übergabe fern, gilt die Übernahme als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt.
10.3 Eine Inbetriebnahme/Nutzung der Leistung (auch in Teilen) gilt als Übernahme.
11. Sonstiges
11.1 Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Ganz oder teilweise unwirksame Regelungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen und/oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
11.2 Der Auftraggeber wird hiermit darüber informiert, dass der Auftragnehmer die, im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzes verarbeitet.
11.3 In Garantiefällen sollten möglichst die Hersteller durch die direkte Warenrücksendung in Anspruch genommen werden. Ist dies nicht möglich, muss Rücksprache mit dem Verkäufer direkt gehalten werden.
11.4 Betrugs- und Täuschungsversuche führen zur sofortigen Anzeige und zur Einleitung eines Strafverfahrens.